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Neben der allgemeinen Ausweichklausel sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel vorgesehen werden, um eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zuzulassen, wenn außergewöhnliche Umstände — wie unvorhersehbare exogene Ereignisse –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklauseln muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat unter Berücksichtigung des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats um Auslösung oder Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklausel innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung…
Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat…
Soweit zutreffend können die Mitgliedstaaten die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, die Faktoren zu analysieren, die einer…
Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung…
Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 könnte der Rat den Mitgliedstaaten auf Empfehlung der Kommission gestatten, im Falle eines schweren…
Im Falle außerordentlicher Notlagen infolge von Naturkatastrophen oder anderen Katastrophenereignissen, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.