Erwägungsgrund 26 32024R1263
Ist der Rat der Auffassung, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan eines Mitgliedstaats nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so sollte er grundsätzlich den ursprünglichen Referenzpfad empfehlen, der zuvor von der Kommission als Nettoausgabenpfad übermittelt worden war.