Erwägungsgrund 16 32024R1309
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf Stellen ausdehnen können, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, wie z. B. organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtsfähig sind und uneingeschränkt an wirtschaftlichen Transaktionen teilnehmen können, oder auf Unternehmen, die von öffentlichen Stellen eine Konzession erhalten haben.