Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
‚nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst‘: ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
‚inländische Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;
‚Intra-EU-Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.
In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5b Ausschussverfahren
In Artikel 10 Absatz 5 wird das Datum „14. Mai 2024“ durch das Datum „30. Juni 2032“ ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Nummern angefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Die folgende Nummer wird eingefügt:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.