Erwägungsgrund 118 32018L1972
Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der funktechnischen Störung sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist, auch in Bezug auf die Notwendigkeit, fortgeschrittene Methoden zum Schutz vor funktechnischen Störungen zu berücksichtigen; Ziel ist es, diese Technologien und Funkfrequenzverwaltungsmethoden anzuwenden, um die Anwendung des Grundsatzes „störungsfrei und ungeschützt“ möglichst weitgehend zu vermeiden. Der Verkehr hat eine starke grenzüberschreitende Komponente und seine Digitalisierung bringt Herausforderungen mit sich. Fahrzeuge (beispielsweise U-Bahn, Bus, Pkw, Lkw, Züge) werden zunehmend autonomer und stärker vernetzt. Im Binnenmarkt überqueren Fahrzeuge leichter nationale Grenzen. Zuverlässige Kommunikation und die Vermeidung funktechnischer Störungen sind für den sicheren und reibungslosen/störungsfreien Betrieb von Fahrzeugen und fahrzeugeigenen Kommunikationssystemen von wesentlicher Bedeutung.