Erwägungsgrund 34 32024R3011
Wenn sichergestellt werden muss, dass der dem Opfer im ersuchenden Staat gewährte Schutz im ersuchten Staat fortgesetzt wird, sollten die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates — für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind — in Erwägung ziehen.