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Um sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den genehmigten Aufenthaltszeitraum gemäß den einschlägigen nationalen, Unions- oder völkerrechtlichen Bestimmungen einhalten, sollte die Richtlinie 2003/109/EG des Rates dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum von fünf Jahren, nach dem Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung in der Union haben, grundsätzlich jedes Mal von Neuem beginnen sollte, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat und der nicht der Mitgliedstaat ist, der ihr internationalen Schutz gewährt.
Wird eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem…
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Fall von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird der Zeitraum zwischen dem Tag…
Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die…
Die Aufenthaltstitel, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder…
Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in wesentlichen Punkten geändert. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.