Erwägungsgrund 40 32024R1347
Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit der sexuellen Ausrichtung oder dem Geschlecht, einschließlich der Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck, des Antragstellers zusammenhängende Fragen, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen. Je nach den Umständen des Einzelfalls könnte auch eine Behinderung eine Grundlage für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe darstellen.