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Die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, leitet die Prüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe zur Überprüfung bestehen, ob er Anspruch auf internationalen Schutz hat, insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) 2024/1347.
„Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU)…
„Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz abzuerkennen oder zu beenden,…
Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt…
Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots…
Entscheidungen über den Entzug des internationalen Schutzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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