Erwägungsgrund 19 32024R1347
Die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich der Einheit der Familie sollte immer auf tatsächlichen familiären Beziehungen beruhen und Zwangsehen sowie Ehen oder Partnerschaften, die ausschließlich eingegangen wurden, um der betreffenden Person die Einreise oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, ausschließen. Damit Familienangehörige nicht aufgrund des Ortes, an dem eine Familie gegründet wurde, diskriminiert werden, sollte der Begriff Familie auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Union gegründet wurden.