Art. 16 Abs. 2 32024R1351Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der…
Art. 36 Abs. 3 32024R1351Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU)…
Erwägungsgrund 51 32024R1351Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft…
Art. 38 Abs. 1 32024R1351Einleitung des Verfahrens
Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der…
Art. 17 Abs. 1 32024R1351Pflichten des Antragstellers und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.