Erwägungsgrund 8 32024R1352
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Überprüfungsbehörden Zugang zu den im ECRIS-TCN oder im CIR gespeicherten Daten für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Identifizierung oder Verifizierung der Identität zu gewähren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.