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Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten — auch in Fällen von Übernahmen — verlagert haben.
Wurde ein Antragsteller, für den der begünstigte Mitgliedstaat zuvor aus anderen Gründen als den in Artikel 67 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Kriterien als…
Geht die Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einen anderen Mitgliedstaat über, so gibt der…
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac bei…
die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendet, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in…
Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.