VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Es ist erforderlich, die operativen Einheiten Europols, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle zu beantragen, zu benennen und eine Liste dieser Einheiten zu führen. Derartige Einheiten, einschließlich Einheiten, die sich mit Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung — insbesondere minderjähriger Opfer — befassen, sollten berechtigt sein, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.
Erwägungsgrund 70 32024R1358
Erwägungsgrund 70 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen