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Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.
inwiefern der Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats…
ob der Mitgliedstaat mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der…
Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer…
Das Ausmaß und die Folgen von Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen können so schwerwiegend sein, dass ernste wirtschaftliche…
Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.