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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„höhere Gewalt“ alle unvorhersehbaren, unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Ereignisse oder Situationen, die sich der Kontrolle des am Betrieb Beteiligten entziehen und die nicht durch angemessene Vorsorge- und Sorgfaltsmaßnahmen überwunden werden können, die nicht durch dem am Betrieb Beteiligten technisch, finanziell oder wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen behoben werden können, die tatsächlich eingetreten und objektiv nachprüfbar sind und die es dem am Betrieb Beteiligten vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, seine Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und gemäß der Richtlinie 2012/34/EU oder seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen;
„Interoperabilität“ die Interoperabilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„am Betrieb Beteiligter“ einen Antragsteller, ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, eine zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates , einen Betreiber von Serviceeinrichtungen oder jede andere Stelle, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes beteiligt ist;
„Europäischer Koordinator“ den gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Koordinator;
„Europäische Verkehrskorridore“ die in den Artikeln 7 und 11 sowie in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Korridore;
„Rahmenvertrag“ eine rechtsverbindliche allgemeine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die zuzuweisende Eisenbahninfrastrukturkapazität und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode;
„simultane Kapazitätszuweisung“ ein Verfahren, bei dem Infrastrukturbetreiber Eisenbahninfrastrukturkapazität als Reaktion auf eine Reihe von bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Anträgen auf Eisenbahninfrastrukturkapazität und durch Koordinierung dieser Anträge zuweisen, um die bestmögliche Auslastung der Eisenbahninfrastruktur und die größtmögliche Übereinstimmung mit den Anträgen zu gewährleisten;
„Windhundprinzip“ einen Grundsatz für die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität, dem zufolge die Priorität für das Zuweisungsverfahren nach der chronologischen Reihenfolge der Anträge auf Eisenbahninfrastrukturkapazität festgelegt wird;
„Zugtrasse“ die Eisenbahninfrastrukturkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann, beschrieben als eine genaue Strecke mit Zeitplan für diesen Zug, einschließlich Ausgangs- und Bestimmungsort, Einfahrtszeit und -tag, Ausfahrtszeit und -tag sowie etwaiger Fahrplanhalte und damit zusammenhängender Abfahrtszeiten;
„Kapazitätsspezifikation“ ein Kapazitätsrecht, das die für den betreffenden Antragsteller relevanten kommerziellen und betrieblichen Merkmale der Eisenbahninfrastrukturkapazität bestimmt und das dem Infrastrukturbetreiber genügend Informationen liefert, um spezifische Zugtrassen vorzubereiten, die diesen Merkmalen entsprechen;
„netzübergreifender Schienenverkehrsdienst“ einen inländischen oder grenzüberschreitenden Schienengüter- oder Schienenpersonenverkehrsdienst, der auf zwei oder mehr Netzen verschiedener Infrastrukturbetreiber betrieben wird. Der Zug kann verbunden und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben;
„netzübergreifendes Kapazitätsrecht“ die Gesamtheit der Kapazitätsrechte, die die Erbringung eines netzübergreifenden Schienenverkehrsdienstes ermöglichen;
„Aufteilung von Eisenbahninfrastrukturkapazität“ das Zuteilen von Anteilen der insgesamt verfügbaren Kapazität eines Eisenbahninfrastrukturabschnitts an verschiedene Arten von Schienenverkehrsdiensten und an sich aufgrund von Eisenbahninfrastrukturarbeiten ergebende Kapazitätsbeschränkungen;
„Netzfahrplan“ die laufend aktualisierten Daten zur Festlegung aller geplanten Zug- und Fahrzeugbewegungen, die auf dem betreffenden Schienennetz der Eisenbahn entsprechend den zugewiesenen Kapazitätsrechten während einer Netzfahrplanperiode durchgeführt werden;
„Netzfahrplanperiode“ den Zeitraum, in dem ein bestimmter Netzfahrplan gültig ist;
„Eisenbahninfrastrukturarbeiten“ einen Eingriff in die Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke des Ausbaus, der Instandhaltung, der Erneuerung oder der Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Artikels 3 Nummern 2a, 2c, 2d und 2e der Richtlinie 2012/34/EU;
„Regulierungsstelle“ die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Regulierungsstelle;
„Vorfall“ jedes Vorkommnis oder jede Reihe von Vorkommnissen desselben Ursprungs, das bzw. die eine Störung des Eisenbahnverkehrs verursacht;
„Abschnitte und Knoten“ eine Abbildung des Eisenbahnnetzes in Form eines Schaubilds, das aus durch Abschnitte verbundenen Knoten besteht und eine Struktur aufweist, die es ermöglicht, relevanten Merkmalen der Nachfrage nach und des Angebots an Eisenbahninfrastrukturkapazität Rechnung zu tragen, insbesondere für die Zwecke der strategischen Kapazitätsplanung;
„spezifisches Fahrplankonzept“ eine bestimmte Art und Weise, im Hinblick auf bestimmte politische Ziele Zugtrassen in einem Fahrplan anzuordnen, auch für den netzübergreifenden Verkehr;
„Sondertransport“ einen Sondertransport im Sinne der Anlage J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission ;
„Taktfahrplan“ ein spezifisches Fahrplankonzept, nach dem Schienenverkehrsdienste in regelmäßigen und gleichbleibenden Abständen wiederholend eingeplant werden sollen und die Trassen auf den Abschnitten und Knoten eines Netzes oder Teils eines Netzes kombiniert werden sollen, wobei gegebenenfalls die Verbindungen und die Umsteigezeiten zwischen den Linien zu berücksichtigen sind;
„Eisenbahninfrastrukturabschnitt“ einen Abschnitt der Gleise des Netzes, das vom Infrastrukturbetreiber für die Zwecke der Anwendung besonderer Bestimmungen dieser Verordnung ausgewiesen wird;
„Kapazitätsbeschränkung“ die Verringerung der Kapazität oder die Verringerung der Leistung von Fahrwegen unter deren Auslegungswerte aus Gründen, die unter der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers stehen oder sich seiner Kontrolle entziehen, wie etwa Eisenbahninfrastrukturarbeiten, die Verschlechterung des Zustands der Anlagen oder extreme Wetterereignisse.
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