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Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, der von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunkt, ab dem diese gelten könnten, festlegen. Darüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.
Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, es werden die…
Wird der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 6 dieses Artikels anzuwenden, so wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates…
ob der Mitgliedstaat mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der…
Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.