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In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt.
In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2…
Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die…
In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die…
In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.