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Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden…
abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, in dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose an den in dem…
In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf…
Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige…
Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden,…
Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.