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In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.
In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)…
In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte…
Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen…
Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückkehr…
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die…
Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.