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Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten nationalen Strategien umfassen auch
Präventivmaßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorsorge und zur Verringerung des Risikos von Krisensituationen und eine Notfallplanung unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2303 und (EU) 2019/1896 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte der Kommission, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration veröffentlicht wurden;
eine Analyse der Maßnahmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz oder sonstige Formen des Schutzes beantragen oder genießen.
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, und, soweit angemessen, die regionalen und lokalen Behörden konsultieren, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht.
Die Mitgliedstaaten überarbeiten erforderlichenfalls die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 erstellten nationalen Strategien, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Krisensituation gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine…
Der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats muss alle geplanten oder getroffenen nationalen Maßnahmen zur Prävention, Vorbereitung und Eindämmung der…
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei…
wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die Ermittlung der Drittstaatsangehörigen oder…
In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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