Erwägungsgrund 16 32024R1449
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft sollte die Kommission darauf hinarbeiten, dass wichtige Interessenträger in den begünstigten Ländern, einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und der begleitenden Überwachungsprozesse sinnvoll mitwirken können.