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Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann der Begünstigte die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Gesamtbetrags beantragen.
Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Annahme ihres in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der in Artikel 9 bzw. 17 genannten Fazilitätsvereinbarung bzw. Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.
Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.