Erwägungsgrund 11 32021R1148
Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Aufgaben übernommen haben, die oft auch die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen stattfinden, ist es wichtig, die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Bestandteil der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 zu fördern. Bei den Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen muss für Komplementarität gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Hilfe aus dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Zusammenarbeit der Behörden wird nicht nur die Zollkontrollen verstärkt, um gegen sämtliche Formen des illegalen Handels vorzugehen, sondern auch der rechtmäßige Handel und das legale Reisen erleichtert; zudem trägt dies zu einer sicheren und effizienten Zollunion bei.