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Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch durch Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind.
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung…
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung…
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung…
Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die…
Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union…
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und, soweit angezeigt, der EUStA die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.