Erwägungsgrund 129 32024R2509
Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen können, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter Einhaltung der Datenschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 veröffentlicht werden können. Diese Veröffentlichung soll zur Gewährleistung beitragen, dass sich dasselbe Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur unter außergewöhnlichen Umständen veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.