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Um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen zu vermeiden, sollten Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten und daher einer Kontrolle der Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 unterzogen werden, von Cross-Compliance-Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen werden.
Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, z. B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der…
Es ist wichtig, dass die GAP durch Konditionalitätsanforderungen weiterhin zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung…
Um zu vermeiden, dass für Kleinerzeuger und nationale Behörden ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, sollte die Ausnahme von Sanktionen im…
Obwohl die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität einräumen und die Möglichkeit bieten, den…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rate , die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung…
Durch die Cross-Compliance-Regelung werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.