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Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen für Änderungen der GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission zur Genehmigung vorlegen, und für die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen im Jahr 2024 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission.
Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der…
Da das Antragsjahr 2024 am 1. Januar 2024 begonnen hat, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der…
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in…
Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung…
Am 8. September 2018 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein, um diese durch eine neue Verordnung für den Zeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.