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Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Anträge auf Änderung und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorlegen, nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge auf Änderung oder Mitteilungen geltenden Verfahren genehmigt werden.
Die Kommission genehmigt die beantragte strategische Änderung, sofern die erforderlichen Informationen vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegt wurden und die…
Die Genehmigung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen, die der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden, unterliegt…
Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten…
Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der…
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission…
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.