Art. 10 32024R1487
Bei der Einreichung von Versuchs- und Studienberichten im Rahmen eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Safener oder Synergisten enthält, kann der Antragsteller Datenschutz gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beanspruchen.Es gelten die Bestimmungen des Artikels 59 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Bei der Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Safeners oder eines Synergisten können die Antragsteller gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschließlich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden, und geben hierzu an, welche die vertrauliche bzw. die nicht vertrauliche Fassung der übermittelten Informationen ist.Es gelten die Bestimmungen des Artikels 63 Absätze 2, 2a, 2b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.