Erwägungsgrund 2 32024R1487
Zudem sollte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der bereits auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten erstellt werden. Um die Angleichung an die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, sollten diese Verfahren eine Überprüfung dieser Safener und Synergisten innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Arbeitsprogramms ermöglichen.