Erwägungsgrund 4 32024R1497
Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 und die Verordnung (EU) 2023/1462 angenommen, mit denen diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde. Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2876 und die Verordnung (EU) 2023/2877 angenommen, mit denen diese Ausnahme weiter bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde.