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Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen sichergestellt werden kann. Diese Befugnisse sollten in Fällen gelten, in denen der ausgewählte Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, in Fällen, in denen bestimmte Pflichten wahrscheinlich nicht erfüllt werden, sowie in Fällen, in denen interne Verfahren und Kontrollen nicht geeignet sind, einen sachgerechten Umgang mit den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen. Die Ausübung dieser Befugnisse könnte im Wege bindender Beschlüsse erfolgen, die an einzelne ausgewählte Verpflichtete gerichtet werden.
auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht…
den nicht ausgewählten Verpflichteten, bei der die Finanzaufseher der Auffassung ist, dass die Behörde die direkte Aufsicht übernehmen sollte;
die Arbeitsvereinbarungen für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen auf die Behörde oder von der Behörde auf die nationale Ebene im Anschluss…
Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim…
Um für einen wirksameren und homogeneren Schutz des Finanzrahmens der Union zu sorgen, sollte eine begrenzte Anzahl der risikoreichsten Verpflichteten von der…
Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.