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Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber oder investigative Journalisten der Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht haben oder wenn die gemeinsame Analyse komplexer und grenzüberschreitender Fälle einen Mehrwert bringen würde. Zentrale Meldestellen, die um Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse ersucht wurden, sollten der Behörde unverzüglich mitteilen, ob sie bereit sind, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen, und, falls sie nicht zur Teilnahme bereit sind, ihre Gründe hierfür darlegen.
Stellt die Behörde fest, dass eine gemeinsame Analyse gemäß Artikel 40 dieser Verordnung oder Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sein könnte,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union —…
Stellt eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden…
Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in…
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinsamen Analysen sollte die Behörde in der Lage sein, Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen…
Die Beteiligung Dritter, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, kann für den erfolgreichen Abschluss von Analysen zentraler Meldestellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.