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Im Interesse eines reibungslosen Entscheidungsprozesses sollten die Aufgaben klar aufgeteilt werden. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung sollte über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für die zentralen Meldestellen entscheiden, während der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für Verpflichtete entscheiden sollte. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung sollte ferner über die Möglichkeit verfügen, dem Direktorium gemäß den im Einvernehmen mit dem Direktorium zu vereinbarenden Verfahren seine Stellungnahme zu allen von den gemeinsamen Aufsichtsteams vorgeschlagenen Beschlussentwürfen gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten vorzulegen. Liegt keine solche Stellungnahme vor, so sind die Beschlüsse vom Direktorium zu fassen. Weicht das Direktorium in seinem endgültigen Beschluss von der Stellungnahme ab, die der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung abgegeben hat, sollte es die Gründe hierfür schriftlich erläutern.
Der Verwaltungsrat nimmt die in Kapitel II Abschnitt 7 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse der Behörde in der dem Gegenstand des…
Der Verwaltungsrat weist entweder eine Aufsichtszusammensetzung gemäß Absatz 2 oder über eine Meldestellen-Zusammensetzung gemäß Absatz 3 auf.
Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung richtet einen ständigen Ausschuss aus neun seiner Mitglieder oder Vertreter mit angemessenen…
Zur Sicherstellung der einschlägigen Fachkenntnisse sollte es für den Verwaltungsrat zwei Zusammensetzungen geben. Bei allen Beschlüssen über die Annahme von…
Die Errichtung einer stabilen Leitungsstruktur innerhalb der Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der wirksamen Wahrnehmung der der…
Der Direktor sollte dafür zuständig sein, Dokumente mit Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen auszuarbeiten und anzunehmen. Vor der Annahme von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.