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Mit dieser Verordnung werden die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene harmonisiert. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz in begrenzten Fällen, in denen sie mit spezifischen Risiken konfrontiert sind, zusätzliche Anforderungen auferlegen können. Um sicherzustellen, dass solche Risiken angemessen gemindert werden, sollten Verpflichtete, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diese zusätzlichen Anforderungen anwenden, unabhängig davon, ob sie in diesem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügen. Darüber hinaus ist es zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen diesen Binnenmarktfreiheiten wichtig, klarzustellen, welche Tätigkeiten als Niederlassung gelten.
Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige…
Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseher des…
Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des…
Es wird zunehmend wichtiger, eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.