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Es ist notwendig, Vorhaben von gemeinsamem Interesse festzulegen, die zur Fertigstellung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie zur Erreichung der in dieser Verordnung vorgegebenen Ziele beitragen sowie den darin vorgegebenen Prioritäten entsprechen. Ihre Umsetzung sollte davon abhängen, wie planerisch ausgereift sie sind, ob sie die Verfahren nach Unionsrecht und nationalem Recht einhalten und inwieweit Finanzmittel verfügbar sind, ohne dass damit der finanziellen Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Union vorgegriffen wird.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen durch die Schaffung neuer Verkehrsinfrastruktur, durch die Modernisierung vorhandener Verkehrsinfrastruktur oder durch…
Im Hinblick auf einen koordinierten und termingerechten Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes als Voraussetzung für die Erzielung größtmöglicher…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten durch die Schaffung neuer Verkehrsinfrastruktur, durch die Instandhaltung und Modernisierung der vorhandenen…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen haben…
Das Transeuropäische Verkehrsnetz besteht zu einem großen Teil aus vorhandener Infrastruktur. Damit die Ziele der neuen Politik für das Transeuropäische…
Die Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich Nachbarländern, ist erforderlich, um zwischen der Union und diesen Ländern die Verbindung und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.