Erwägungsgrund 58 32024R1679
Um Alternativen zu Kurzstreckenflügen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten, sofern einer solchen Anbindung keine besonderen geografischen oder erheblichen physischen Sachzwänge entgegenstehen, sicherstellen, dass Flughäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes mit einem Fluggastaufkommen von insgesamt mehr als zwölf Millionen Fluggästen an das transeuropäische Eisenbahnnetz, einschließlich — sofern möglich — des Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnnetzes für Fernverbindungen oder, bei Flughäfen, die sich in oder in der Nähe eines städtischen Knotens des transeuropäischen Eisenbahnnetzes befinden, mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von insgesamt mehr als vier und weniger als zwölf Millionen Fluggästen, per Eisenbahn, U-Bahn, Stadtbahn, Straßenbahn, Seilbahn oder — in Ausnahmefällen — sonstigen Lösungen des emissionsfreien öffentlichen Verkehrs an diesen städtischen Knoten angebunden sind. Solche Anbindungen sollten bei Flughäfen mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von weniger als vier Mio. Fluggästen gefördert werden.