Erwägungsgrund 9 32021R1153
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden „TEN-V-Leitlinien“) festgelegt, in denen die Infrastrukturen des TEN-V angegeben, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt und Maßnahmen für die Verwirklichung des TEN-V festgelegt sind. Insbesondere sehen die TEN-V-Leitlinien bis 2030 die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen und die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen vor, die zur Sicherstellung der Kontinuität des Netzes erforderlich sind.