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Um Innovationen im Luftverkehr voranzubringen, sollten auch Weltraumbahnhöfe in die Liste der Komponenten der Luftverkehrsinfrastruktur aufgenommen werden. Die Zuständigkeit der Union im Bereich Raumfahrt gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 189 AEUV, wonach jegliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, sollte jedoch von dieser Ergänzung unberührt bleiben. Die Aufnahme von Weltraumbahnhöfen in die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Komponenten der Luftverkehrsinfrastruktur sollte nicht bewirken, dass geltende oder künftige Rechtsvorschriften der Union für Luftverkehrsinfrastrukturen, in denen dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, auch bei Weltraumbahnhöfen zur Anwendung kommen.
die Gestaltung von Luftraumstrukturen im Einheitlichen Europäischen Luftraum, unbeschadet der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des…
In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die…
Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“)…
Daher müssen zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und mit Blick auf deren übergeordnete Ziele einheitliche Vorschriften für den Luftverkehrsmarkt der…
Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.