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Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) zuständig. In Titel VI AEUV wird die gemeinsame Verkehrspolitik der Union festgelegt, in Titel XVI wird bestimmt, dass die Union einen Beitrag zu Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich leistet. Insbesondere kann die Union gemäß Artikel 91 von Titel VI AEUV — für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen, — für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Bedingungen festlegen, — Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen, — sonstige zweckdienliche Vorschriften erlassen. Im Hinblick auf die transeuropäischen Netze ist in Artikel 171 von Titel XVI AEUV zu den Tätigkeiten der Union im Einzelnen Folgendes vorgesehen: — Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen. — Sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen. — Sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen. Die Union kann auch über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen hat die Union eine beträchtliche Zahl von Rechtsinstrumenten verabschiedet, die auf den Eisenbahnverkehr Anwendung finden. Das Unionsrecht verleiht der Union die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, in denen das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) oder auf seiner Grundlage verabschiedete Rechtsinstrumente diese bestehenden Vorschriften der Union berühren oder deren Anwendungsbereich abändern könnten. In Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen und bei denen die Union über ausschließliche Zuständigkeit verfügt, sind die Mitgliedstaaten nicht zuständig. In Angelegenheiten, zu denen Vorschriften der Union bestehen, die aber vom Übereinkommen oder Rechtsinstrumenten, die auf seiner Grundlage verabschiedet wurden, nicht berührt werden, nimmt die Union die Zuständigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wahr. Eine Liste der bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Rechtsakte der Union ist als Anlage zu diesem Anhang beigefügt. Der Umfang der Zuständigkeit der Union ist jeweils aufgrund des genauen Inhalts dieser Rechtsakte und insbesondere danach zu beurteilen, ob darin gemeinsame Regeln festgelegt werden. Die Zuständigkeit der Union unterliegt einer ständigen Entwicklung. Im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV können die zuständigen Organe der Union Entscheidungen treffen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Union bestimmen. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das Übereinkommen fallende Angelegenheiten wäre.
Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten unbeschadet der Entscheidungsbefugnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ausbaus und der Finanzierung der…
Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene…
Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen…
In Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung gibt diese Erklärung Aufschluss über die…
Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: „1. Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener…
1. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 2 A Absatz 3 der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und bezeichnet die Bereiche, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.