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Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen gründen können, die das Ziel verfolgen, CO2-Transportnetze zu schaffen, einschließlich des Baus von Infrastruktur oder der Bereitstellung von Schiffen oder anderen Transportmitteln, oder deren Gründung unterstützen können.
Um die Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels zu erleichtern, unternehmen die Union und ihre Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit…
Die Mitgliedstaaten fördern Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die sowohl mittels Nutzung der Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes effiziente…
Die Mitgliedstaaten sollten energieeffiziente Mobilitätslösungen – auch im Rahmen ihrer öffentlichen Vergabepraxis – wie Schienen-, Fahrrad- und…
Zusätzliche politische Anstrengungen sind unerlässlich, um den Einsatz der grenzüberschreitenden Infrastrukturplanung sicherzustellen. Die Zugänglichkeit und…
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und…
Die Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich Nachbarländern, ist erforderlich, um zwischen der Union und diesen Ländern die Verbindung und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.