Erwägungsgrund 24 32024R1735
Damit Unternehmen und Projektträger, auch bei grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Die Informationen, die jeglichen einschlägigen Behörden über die betreffende zentrale Kontaktstelle im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Genehmigungsverfahren übermittelt werden müssen, sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 erfasst, und die entsprechenden Verfahren sind in Anhang II der genannten Verordnung enthalten, um sicherzustellen, dass Projektträger von vollständig online bereitgestellten Verfahren und dem technischen System, das auf dem Grundsatz der einmaligen Erfassung beruht, profitieren können. Die gemäß dieser Verordnung eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen sind in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgeführt.