Erwägungsgrund 65 32024R1781
Da Vertreiber Produkte auf dem Markt bereitstellen, nachdem diese Produkte vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollten sie in Bezug auf die geltenden Ökodesign-Anforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Vertreiber sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung der Produkte die Konformität dieser Produkte mit dieser Verordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten nicht beeinträchtigt.