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Auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern offengelegten Informationen und anderer verfügbarer Nachweise sollte die Kommission auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte veröffentlichen und im Arbeitsplan die Produkte angeben, für die ein Vernichtungsverbot in Betracht gezogen werden sollte. Elektro- und Elektronikgeräte sollten in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden.
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich (im Folgenden Arbeitsplan…
Festlegung von Prioritäten in Bezug auf unverkaufte Verbraucherprodukte, für welche die Einführung eines Verbots der Vernichtung durch die Wirtschaftsakteure…
Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24…
Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen,
den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung…
Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.