Erwägungsgrund 20 32024R1781
Zur Vermeidung von Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die in anderem Unionsrecht insbesondere in Bezug auf Produkte, Chemikalie, Verpackungen und Abfall gelten oder dort festgelegt sind. Die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderen Unionsrecht zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung sollte jedoch die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht einschränken, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.