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Da die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 (im Folgenden „Übereinkommen“) ratifiziert haben, und da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung angeregt wird, wodurch als zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung des schrittweisen Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird, und in Anbetracht der Verfügbarkeit und der Erschwinglichkeit quecksilberfreier Alternativen sowie des derzeitigen Übergangs zu diesen Alternativen in zahlreichen Mitgliedstaaten ist es angebracht, die Verwendung von Dentalamalgam für zahnärztliche Behandlungen in der Union zu verbieten, während die Möglichkeit der Verwendung von Dentalamalgam für Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen erhalten bleibt, wenn der Zahnarzt dies als zwingend notwendig erachtet.
Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine…
Die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam ist die häufigste Form der Verwendung von Quecksilber in der Union und eine erhebliche…
Der Standpunkt der Union sollte auf der COP 6 sein, die Annahme von Beschlüssen zu unterstützen, die mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.