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Gemäß den Artikeln 32 und 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 ist es Unionsschiffen bereits verboten, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus), Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus), Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae und Seidenhaien (Carcharhinus falciformis), die in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, und unversehrte Exemplare sind unverzüglich wieder ins Meer freizusetzen. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollten Artikel 27 Absätze 1 und 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/257 gestrichen werden.
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) ist bei jeder…
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) ist bei jeder…
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großaugen-Fuchshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten…
Nach den Artikeln 15 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es verboten, Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus…
1. Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Weißspitzen-Hochseehai (1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.