Art. 32 32017R2107
Großaugen-Fuchshaie (Alopias superciliosus)
(1)
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großaugen-Fuchshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)
Fangschiffe der Union setzen Großaugen-Fuchshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.