Erwägungsgrund 36 32024R1938
Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten die für SoHO zuständigen Behörden benennen. Da die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die für SoHO zuständige(n) Behörde(n) für jeden Bereich zu bestimmen, z. B. nach geografischen, thematischen oder inhaltlichen Gesichtspunkten, sollten sie auch verpflichtet werden, eine einzige für SoHO zuständige unabhängige nationale Behörde zu benennen, die eine angemessen koordinierte Kommunikation mit den für SoHO zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission sicherstellt und weitere Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnimmt. Diese nationale SoHO-Behörde entspricht in Mitgliedstaaten, in denen nur eine für SoHO zuständige Behörde benannt ist, dieser benannten für SoHO zuständigen Behörde. Die Benennung einer einzigen nationalen SoHO-Behörde sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bestimmte Aufgaben anderen für SoHO zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu übertragen, insbesondere wenn eine effiziente oder flexible Kommunikation mit der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss. Darüber hinaus sollte die Liste aller nationalen SoHO-Behörden auf der in dieser Verordnung vorgesehenen SoHO-Plattform der EU öffentlich zugänglich gemacht werden.